Grundbuch
Das Grundbuch ist der Ausweis jedes Grundstücks. Es ist ein vom Amtsgericht geführtes Register. Im Grundbuch werden alle rechtlich gültigen Informationen zu den entsprechendem Grundstück geführt. Der Blick ins Grundbuch ist ein Muss für jeden Immobilien – Käufer. Was Sie wie aus dem Grundbuch erfahren? ….
Jeder kann Einsicht in ein Grundbuch eines Grundstückes nehmen, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann. Dies trifft z.B. für Käufer, Erben et zu. Ausnahmen bilden Notare. Für jedes Grundstück wird vom Grundbuchamt ein Grundbuch – Blatt geführt Das Grundbuch Blatt besteht aus mehreren Abteilungen. Die Grundbuch – Abteilung sind stets einheitlich und sind wie folgt gegliedert:
Grundbuch Aufschrift
Die Aufschrift, wird auch als Deckblatt bezeichnet und enthält Angaben des Amtsgerichts, Grundbuchbezirks. Außerdem die Nummer des Blattes. Zusätzlich können hier auch Schließungsvermerk und den Umschreibungsvermerk verzeichnet sein.
Grundbuch Bestandsverzeichnis
Das Grundbuch Bestandsverzeichnis enthält wichtige Angaben des Katasteramtes zur Bestimmung und Identifikation auf Flurkarten etc…
Grundbuch Abteilung 1
Im Grundbuch Abteilung 1 werden alle Eigentümer – Rechte geregelt. Eigentümer können Einzelpersonen, Erbgemeinschaften oder Unternehmen sein. Des weiteren werden in der Grundbuch – Abteilung 1 alle Auflassungen verzeichnet. Eine Auflassung beinhaltet das Datum eines Eigentümerwechsels. Somit ist erkennbar, wann das Grundstück den Eigentümer gewechselt hat.
Grundbuch Abteilung 2
Im Grundbuch Abt. 2 sind alle Lasten und Beschränkungen aufgeführt. Also alle Pflichten und Verpflichtungen des Eigentümers
Grundbuch – Lasten:
- Wohnrechte und Nutzungsrechte auch als Dauerrechte zu verstehen
- Nießbrauch
- Vorkaufsrechte
- Erbbaurechte
- Auflassungsvormerkung
Grundbuch – Beschränkungen:
- Erbenvermerke, Erbfolge
- Vermerke zur Testamentsvollstreckung
- Zwangsversteigenerung, Zwangsverwaltung
- Insolvenzvermerke
- Sanierungs- und Umlegungsvermerke
- Benutzungsregeln bei Miteigentümer
Grundbuch Abteilung 3
In der Grundbuch – Abteilung 3 werden alle Aufnahmen von Belastungen verzeichnet. So z.B. Hypothekendarlehen, Grundschulden o.ä. Aus dieser Grundbuchabteilung ist ersichtlich wie hoch das Grundstück mit Schulden belastet ist.
Vor jedem Immobilien Kauf sollte sich der Käufer ausführlich im Grundbuch über die Grundstücks und Eigentumsverhältnisse informieren und prüfen. Besonderes Augenmerk bedarf hier die Grundbuch – Abteilung 1 bis 3. Mit Hilfe einer Grundbucheinsicht ist dies ohne weiteres möglich Hierzu kann eine beglaubigte oder auch unbeglaubigte Abschrift helfen. Seit 2007 kann eine Grundbuch – Einsicht in den meisten Bundesländern nur noch digital über das Internet eingesehen werden. Zugang zur digitalen Grundbucheinsicht haben Anwälten und Notaren, Vermessungsingenieure … etc. Für einzelne Bürger ist diese Dienstleistung, auf Grund der hohen Kosten, eher uninteressant.
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