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	<title>Kommentare zu: Sind wir gegen Wucher Zinsen machtlos?</title>
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	<link>http://baukredit-berater.de/lexikon/gegen-wucher-zinsen-machtlos</link>
	<description>Der Baukredit Ratgeber Blog</description>
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		<title>Von: Kara</title>
		<link>http://baukredit-berater.de/lexikon/gegen-wucher-zinsen-machtlos/comment-page-1#comment-875</link>
		<dc:creator>Kara</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 18:17:14 +0000</pubDate>
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		<description>14 Jähriger Kleinunternehmer Zahlt 21,75 % Kontokorrentzinsen an die Sparkasse Köln Bonn, das waren von Januar bis Oktober 2010 / 12.000 € Zinsen……BaFin, IHK sagen es ist nicht unsere Aufgabe dies zu kontrollieren.Banken zocken – Bürger zahlen…..hier gibt es eine Stelle wo man sich Beschweren kann….derWeg zur Schlichtung….Abt. Beschwerdestelle
Deutscher Sparkassen- und Giroverband
Abteilung Kommunikation und Medien
Pressestelle
Charlottenstraße 47
10117 Berlin
Tel.: 030. 20 22 55 – 115
Fax: 030. 20 22 55 – 119
E-Mail: presse@dsgv.de

Die Abzocke muß ein Ende finden !!!!!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>14 Jähriger Kleinunternehmer Zahlt 21,75 % Kontokorrentzinsen an die Sparkasse Köln Bonn, das waren von Januar bis Oktober 2010 / 12.000 € Zinsen……BaFin, IHK sagen es ist nicht unsere Aufgabe dies zu kontrollieren.Banken zocken – Bürger zahlen…..hier gibt es eine Stelle wo man sich Beschweren kann….derWeg zur Schlichtung….Abt. Beschwerdestelle<br />
Deutscher Sparkassen- und Giroverband<br />
Abteilung Kommunikation und Medien<br />
Pressestelle<br />
Charlottenstraße 47<br />
10117 Berlin<br />
Tel.: 030. 20 22 55 – 115<br />
Fax: 030. 20 22 55 – 119<br />
E-Mail: <a href="mailto:presse@dsgv.de">presse@dsgv.de</a></p>
<p>Die Abzocke muß ein Ende finden !!!!!</p>
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		<title>Von: Wie der Zins unser Leben beinflusst &#8212; Baukredit Berater</title>
		<link>http://baukredit-berater.de/lexikon/gegen-wucher-zinsen-machtlos/comment-page-1#comment-824</link>
		<dc:creator>Wie der Zins unser Leben beinflusst &#8212; Baukredit Berater</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 25 Sep 2010 07:29:39 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Beim Zins unterscheidet man zwischen Guthabenzins und Kreditzins. Wenn es sich um eine Geldanlage handelt, dann spricht man von Guthabenzins. Bei einem Kredit oder Darlehen von einem Kreditzins. Meist ist der Zins für einen Kredit höher als der Zins einer Geldanlage. Die Differenz aus beiden ist meist der Bruttogewinn der Bank. (Siehe auch Artikel „Wucherzins“) [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Beim Zins unterscheidet man zwischen Guthabenzins und Kreditzins. Wenn es sich um eine Geldanlage handelt, dann spricht man von Guthabenzins. Bei einem Kredit oder Darlehen von einem Kreditzins. Meist ist der Zins für einen Kredit höher als der Zins einer Geldanlage. Die Differenz aus beiden ist meist der Bruttogewinn der Bank. (Siehe auch Artikel „Wucherzins“) [...]</p>
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		<title>Von: hartwood insurance</title>
		<link>http://baukredit-berater.de/lexikon/gegen-wucher-zinsen-machtlos/comment-page-1#comment-822</link>
		<dc:creator>hartwood insurance</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Sep 2010 13:23:54 +0000</pubDate>
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		<description>I am very happy you said that post..</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>I am very happy you said that post..</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Prof. Dr. Schmelz</title>
		<link>http://baukredit-berater.de/lexikon/gegen-wucher-zinsen-machtlos/comment-page-1#comment-751</link>
		<dc:creator>Prof. Dr. Schmelz</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 18:18:43 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.baukredit-berater.de/?p=299#comment-751</guid>
		<description>Sehr geehrter Herr Zeugfang,
Ihre Ausführungen zu den &quot;sittenwidrigen Zinsen&quot; sind zwar sehr ungenau, aber grundsätzlich nicht falsch.
Richtig ist, daß die &#039;Zinsregulierung&#039; etwa 1970 aufgehoben wurde.
Grundlage der 1978 einsetzenden &#039;Sittenwidrigkeits-Rechtsprechung&#039; des Bundesgerichtshofes war weniger § 138 Abs. 2 BGB, sondern § 138 Abs. 1 BGB.
Kurz und vereinfacht ausgedrückt: diese sog. &quot;Generalklausel&quot; ermächtigt (und verpflichtet!) die Rechtsprechung, sog. &quot;Fallgruppen&quot; zu bilden und festzulegen, wo die Grenze der Sittenwidrigkeit jeweils liegt.
Das bietet der Rechtsprechung ein flexibles System, mit dem sie auf aktuelle Entwicklungen reagieren kann - wenn sie denn will !
Seit Mitte der 1990&#039;er Jahre, erst recht nachdem 1999 ein gewisser Herr Nobbe den Vorsitz des XI. BGH-Zivilsenats (sog. &#039;Bankensenat&#039;) übernommen hatte, wollte die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht mehr.
Einige Senats-Mitglieder verweigerten dem Verbraucherschutz-Gesetzgeber sogar offen den Gehorsam. Es fiel (nachweisbar) der Satz vom &quot;Verbraucherschutz als Ölpest&quot;, der das ganze Zivilrecht verseuche und ein Senats-Mitglied sprach sich dafür aus, &quot;der Hydra des Verbraucherschutzes einige Köpfe abzuschlagen&quot;.
Soviel zur Entwicklung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich bekanntlich unter dem Herrn Nobbe dem &#039;Schutz der deutschen Banken&#039; verschrieben hat.

Nun zu Ihrer Frage:

Zwar erscheint die Fragestellung im Moment eher theoretischer Natur, aber es ist offensichtlich, daß die bisherige Sittenwidrigkeits-Formel für Kredite (&quot;annähernd 100% über den Markt-Kosten für einen vergleichbaren Kredit&quot;) nicht mehr hinreichend ist, wenn das Zinsniveau sehr hoch ist.
Es kann offensichtlich nicht sein, daß bei einem &#039;marktüblichen&#039; Zinsniveau (genauer: Kreditkosten-Niveau) von z.B. 15 %  die Sittenwidrigkeit erst bei ca. 30 % einsetzt !
Die Rechtsprechung (vorzugsweise der &#039;Untergerichte&#039;) hat dem in Hochzinsphasen entstehenden Problem durch die sog. &quot;absolute 12%-Punkt-Grenze&quot; Rechnung getragen; der BGH hat sich dazu nicht endgültig entschieden (vgl. BGH, NJW 1988, 1659 [1660] ).
Diese Formel beinhaltet, daß auch bei einer &#039;relativen&#039; Überschreitung der Marktkosten von weniger als ca. 100 % von Sittenwidrigkeit ausgegangen werden kann, wenn die Überschreitung der Marktkosten &#039;absolut&#039; wenigstens 12 %-Punkte beträgt.

Diese Diskussion ist nicht zu Ende geführt worden, insbesondere weil wegen des sinkenden Zinsniveaus keine praktischen Fälle mehr an die Rechtsprechung herangetragen wurden - und wie gesagt, erscheint das Problem gegenwärtig auch sehr &#039;theoretisch&#039;.

Würden Rechtsprechung und Rechtswissenschaft noch so funktionieren, wie es die Verfassung eigentlich verlangt und hätte der Gesetzgeber nicht wie geschehen in unsäglicher Art und Weise die verbraucherfeindliche und zumindest teilweise schlicht gesetzwidrige Rechtsprechung des sog. &#039;Bankensenats&#039; des BGH abgesegnet und unterstützt:

Dann wäre darüber nachzudenken, wie man zu § 138 I BGB eine &#039;Fallgruppe&#039; beschreiben und formulieren kann, die das Problem der &#039;sittenwidrigen Zinsen in Hochzinsphasen&#039; vertretbar löst.

Ich fürchte nur, daß die Dinge nicht so laufen ....</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Zeugfang,<br />
Ihre Ausführungen zu den &#8220;sittenwidrigen Zinsen&#8221; sind zwar sehr ungenau, aber grundsätzlich nicht falsch.<br />
Richtig ist, daß die &#8216;Zinsregulierung&#8217; etwa 1970 aufgehoben wurde.<br />
Grundlage der 1978 einsetzenden &#8216;Sittenwidrigkeits-Rechtsprechung&#8217; des Bundesgerichtshofes war weniger § 138 Abs. 2 BGB, sondern § 138 Abs. 1 BGB.<br />
Kurz und vereinfacht ausgedrückt: diese sog. &#8220;Generalklausel&#8221; ermächtigt (und verpflichtet!) die Rechtsprechung, sog. &#8220;Fallgruppen&#8221; zu bilden und festzulegen, wo die Grenze der Sittenwidrigkeit jeweils liegt.<br />
Das bietet der Rechtsprechung ein flexibles System, mit dem sie auf aktuelle Entwicklungen reagieren kann &#8211; wenn sie denn will !<br />
Seit Mitte der 1990&#8242;er Jahre, erst recht nachdem 1999 ein gewisser Herr Nobbe den Vorsitz des XI. BGH-Zivilsenats (sog. &#8216;Bankensenat&#8217;) übernommen hatte, wollte die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht mehr.<br />
Einige Senats-Mitglieder verweigerten dem Verbraucherschutz-Gesetzgeber sogar offen den Gehorsam. Es fiel (nachweisbar) der Satz vom &#8220;Verbraucherschutz als Ölpest&#8221;, der das ganze Zivilrecht verseuche und ein Senats-Mitglied sprach sich dafür aus, &#8220;der Hydra des Verbraucherschutzes einige Köpfe abzuschlagen&#8221;.<br />
Soviel zur Entwicklung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich bekanntlich unter dem Herrn Nobbe dem &#8216;Schutz der deutschen Banken&#8217; verschrieben hat.</p>
<p>Nun zu Ihrer Frage:</p>
<p>Zwar erscheint die Fragestellung im Moment eher theoretischer Natur, aber es ist offensichtlich, daß die bisherige Sittenwidrigkeits-Formel für Kredite (&#8220;annähernd 100% über den Markt-Kosten für einen vergleichbaren Kredit&#8221;) nicht mehr hinreichend ist, wenn das Zinsniveau sehr hoch ist.<br />
Es kann offensichtlich nicht sein, daß bei einem &#8216;marktüblichen&#8217; Zinsniveau (genauer: Kreditkosten-Niveau) von z.B. 15 %  die Sittenwidrigkeit erst bei ca. 30 % einsetzt !<br />
Die Rechtsprechung (vorzugsweise der &#8216;Untergerichte&#8217;) hat dem in Hochzinsphasen entstehenden Problem durch die sog. &#8220;absolute 12%-Punkt-Grenze&#8221; Rechnung getragen; der BGH hat sich dazu nicht endgültig entschieden (vgl. BGH, NJW 1988, 1659 [1660] ).<br />
Diese Formel beinhaltet, daß auch bei einer &#8216;relativen&#8217; Überschreitung der Marktkosten von weniger als ca. 100 % von Sittenwidrigkeit ausgegangen werden kann, wenn die Überschreitung der Marktkosten &#8216;absolut&#8217; wenigstens 12 %-Punkte beträgt.</p>
<p>Diese Diskussion ist nicht zu Ende geführt worden, insbesondere weil wegen des sinkenden Zinsniveaus keine praktischen Fälle mehr an die Rechtsprechung herangetragen wurden &#8211; und wie gesagt, erscheint das Problem gegenwärtig auch sehr &#8216;theoretisch&#8217;.</p>
<p>Würden Rechtsprechung und Rechtswissenschaft noch so funktionieren, wie es die Verfassung eigentlich verlangt und hätte der Gesetzgeber nicht wie geschehen in unsäglicher Art und Weise die verbraucherfeindliche und zumindest teilweise schlicht gesetzwidrige Rechtsprechung des sog. &#8216;Bankensenats&#8217; des BGH abgesegnet und unterstützt:</p>
<p>Dann wäre darüber nachzudenken, wie man zu § 138 I BGB eine &#8216;Fallgruppe&#8217; beschreiben und formulieren kann, die das Problem der &#8216;sittenwidrigen Zinsen in Hochzinsphasen&#8217; vertretbar löst.</p>
<p>Ich fürchte nur, daß die Dinge nicht so laufen &#8230;.</p>
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		<title>Von: Der Wucher mit den Zinsen : Baukredit Berater</title>
		<link>http://baukredit-berater.de/lexikon/gegen-wucher-zinsen-machtlos/comment-page-1#comment-749</link>
		<dc:creator>Der Wucher mit den Zinsen : Baukredit Berater</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 09:31:35 +0000</pubDate>
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